Satzung des Sportverein 1913 Niedernhausen e.V.

 

Satzung des SV 1913 Niedernhausen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der 1913 gegründete Verein führt den Namen SPORTVEREIN 1913 NIEDERNHAUSEN e.V. und hat seinen Sitz in Niedernhausen.

Er ist Mitglied des Hessischen Fußballverbandes im Landessportbund Hessen.

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern. Hierzu wird ein regelmäßiger Trainings- und Spielbetrieb angeboten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Anschauung.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(2) Es ist Pflicht eines jeden Mitglieds, den Verein nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen, sowie die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Alle Mitglieder sind nach der Maßgabe dieser Satzung berechtigt, aktiv im Verein mitzuwirken.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen - möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Ein Mitglied kann auf Vorschlag und Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es sich unehrenhaften Handlungen gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat und wenn es gröblich den Zielen und Interessen des Vereins bzw. den Beschlüssen zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Vorstandsmitglieder können nur auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die besonders einberufen werden muss, ausgeschlossen werden.

Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn ein beitragspflichtiges Mitglied länger als ein Jahr mit dem Vorjahresbeitrag im Rückstand ist.

Antragsberechtigt auf Ausschluss eines Mitglieds ist jedes Mitglied. Der Bescheid über den Vereinsausschluss ist mittels Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses Widerspruch einlegen, so dass die nächste Mitgliederversammlung über diesen Widerspruch Beschluss fassen kann.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass verdiente Mitglieder des Vereins zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, der im Bankeinzugsverfahren zu zahlen ist.

Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge ist nicht möglich.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung als oberstes Organ und - der Vorstand, der die laufenden Geschäfte führt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinde Niedernhausen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beschlüsse über die Vereinssatzung und ihre Änderungen
  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfungsberichtes
  • Entscheidung über die künftige Vereinstätigkeit
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beratung und Abstimmung über eingereichte Anträge
  • Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes

(3) Die gewählten Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins einmal jährlich. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassengeschäfte. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassengeschäfte zu gewähren. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.

(5) Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr. Gewählt werden können alle Mitglieder ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 (i.W. ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet alsbald – spätestens jedoch innerhalb der nächsten zehn Tage – eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung statt.

Diese erneute Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Antrag können Wahlen auch geheim durchgeführt werden. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 (i.W. zwei Drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur dann in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 (i.W. zwei Drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig festgestellt wird.

(9) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert
  • wenn 1/10 (i.W. ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der Gründe beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen

Ansonsten gelten die Grundsätze der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom ersten Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören

  • der erste Vorsitzende
  • der zweite Vorsitzende
  • der Kassierer
  • der Schriftführer

an.

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den vorgenannten Vorstandsmitgliedern

  • der zweite Kassierer
  • der sportliche Leiter
  • der Spielausschuss
  • der Jugendleiter
  • der stellvertretende Jugendleiter
  • der Leiter der SoMa-Abteilung

an.

(2) Der Vorstand vertritt alle Belange des Vereins im Außenverhältnis. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und überwacht deren Durchführung.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands regeln die geschäftlichen Belange des Vereins, wobei zur Vertretung des Vereins nach außen jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt sind.

Die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben war. Sie tragen zur Beschlussfassung bei und sind verpflichtet, diese Beschlüsse nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit durchzuführen.

(3) Der erweiterte Vorstand tritt monatlich einmal zusammen. Die Einladungen zu diesen Sitzungen erfolgen durch den ersten Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sollte sich bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Der Beratungsinhalt unterliegt der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(4) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Geschäftszeit des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Geschäftszeit aus, wählt der erweiterte Vorstand einen kommissarischen Nachfolger. Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden übernimmt der zweite Vorsitzende dessen Position.

 

§ 10 Abteilungen

Als Abteilungen des Vereins werden geführt

  • die Jugendabteilung
  • die Seniorenabteilung
  • die SoMa-Abteilung (Abteilung der “Alten Herren“, stellt mit der Sonder-Mannschaft eine Freizeit-Mannschaft)

Die fachliche Leitung dieser Abteilungen haben der Jugendleiter, der Sportliche Leiter und der SoMa-Leiter inne. Die einzelnen Abteilungen organisieren sich durch die Bildung von Ausschüssen selbst.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ (i.W. dreiviertel) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Weiterhin kann der Verein zwangsweise aufgelöst werden etwa nach Insolvenzverfahren oder strafrechtlich relevantem Verhalten seiner Mitglieder.

 

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niedernhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-MailAdresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Hessischen Fußball-Verbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Niedernhausen, den 23.02.2015